Berlin gilt als die Stadt, welche das Spielhallengesetz besonders streng reguliert. Für öffentliche Glücksspiele muss eine behördliche Erlaubnis vorliegen.
Berlin hat dabei das Gesetz in den letzten Jahren noch einmal verschärft, da es zu viele Glücksspiellokale im öffentlichen Raum gibt – und sich einige in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Besonders das im Jahre 2016 beschlossene Mindestabstandsgesetz trifft einige der Casinos und Spielhallen sehr hart.
Neues Gesetz trat im Sommer 2016 in Kraft
Das neue Gesetz sieht eine Neubeantragung für eine Erlaubnis, als Spielstätte zu fungieren, vor und wurde von der CDU und SPD beschlossen. Bestehende Spielhallen mussten ab Juli 2016 eine neue Erlaubnis einholen, um weiterhin als Glücksspiellokal agieren zu können. Vom Gesetz her wird diese Erlaubnis nur erteilt, wenn ein gewisser Mindestabstand der Spielstätte zu anderen Spielstätten, zu Bildungseinrichtungen oder sonstigen Jugend- und Freizeiteinrichtungen vorliegt.
Was beinhaltet das Mindestabstandsgesetz?
500 Meter muss die betreffende Spielhalle von der nächsten Spielstätte und 200 Meter von der nächsten kulturellen Einrichtung wie einer Schule oder einem Jugendclub entfernt sein. Mehr als 70 Berliner Spielhallen stellte dies vor eine nahezu unlösbare Herausforderung – ihre Erlaubnis, weiterhin als Spielstätte zu wirken, wurde nicht verlängert oder erteilt. Viele Betreiber zogen daraufhin vor Gericht, dessen Urteile sich bis heute hinziehen. Viele Lokale verloren dabei den Rechtsstreit und mussten schließen.
Welche weiteren Gesetzesverschärfungen im Zusammenhang mit Glücksspielen gibt es in Berlin?
Neben dem geforderten Mindestabstand verhängt das Berliner Gesetz zahlreiche weitere Kriterien, an die sich die Betreiber von Spielstätten künftig halten müssen. Einen wichtigen Faktor nimmt dabei die veränderte Bußgeldsumme ein: Seit dem Jahr 2016 hat sich der Betrag des Bußgeldes verzehnfacht – er kann nun bis zu 500.000 Euro betragen. Auch im Umgang mit Spielsüchtigen greift das Berliner Gesetz härter durch: Die Spielstätten sind angehalten, sich an einem landesweiten Sperrsystem zu beteiligen. Damit einher geht, dass illegale Spielmittel und Geräte ab sofort beschlagnahmt werden, gleich, wem sie gehören. Für die Spielstätten als solche gibt es ebenfalls härtere Auflagen. Diese dürfen keine Werbung mehr in ihren Fenstern oder der nahen Umgebung anbringen. Laut Gesetz dürfen die Betreiber zudem keine Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste in der Spielhalle zulassen. Sofern es sich bei dem Betrieb, der über viele Spielgeräte verfügt, um einen Imbiss handelt, ist dieser vom Gesetz her mit einer „normalen“ Spielhalle gleichzusetzen. Für diese Art von Spielstätten sieht das Gesetz wiederum lediglich zwei Geldspielgeräte vor.
Stehen die Wettbüros vor einem ähnlichen Problem?
Einige Wettbüros stellt das neue Gesetz ebenso vor solche Probleme wie die ansässigen Casinos. Auch diese Sportwettbüros, welche sich auf Sportwette.net vergleichen lassen, unterliegen dem neuen Mindestabstandgesetz. Dies betrifft sowohl den Abstand eines Casinos zum nächsten Wettbüro, als auch den Abstand der Spielhallen und Wettlokalitäten untereinander.
Berliner Gesetz prüft weitere Kriterien und verhängt strenge Bußgelder bei Missachtung der Regeln
Das Berliner Gesetz gilt nicht umsonst als das strengste Gesetz im Umgang mit Spielhallen. Zusätzlich zu dem geforderten Mindestabstand prüfen die Berliner Bezirke weitere Kriterien, mit denen sich die Spielhallen und Glücksspiellokale in Zukunft strenger regulieren lassen. In Berlin-Brandenburg ist das Amt für Statistik dafür verantwortlich, die Abstände der einzelnen Casinos untereinander zu messen. Neben den strengen Kriterien agiert die ortsansässige Polizei teilweise mit harter Hand mithilfe von örtlichen Razzien oder Steuerfahndungen gegen Geldwäsche und Betrug. Betreiber, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen, die Kriterien nicht einhalten oder gar Steuern hinterziehen, müssen hohe Bußgelder in Kauf nehmen, die, je nach Schwere des Vergehens, bis zu 500.000 Euro betragen können.
Probleme mit der Durchführung der Gesetze
Das Berliner Recht und die Berliner Polizei sehen sich mit dem Problem konfrontiert, dass es sich als schwierig erweist, die Gesetze durchzuziehen. Viele Betrügereien laufen in den Spielstätten hinter vorgehaltener Hand ab. Einige Lokale wechseln ihre Geschäftsführer und somit verschwinden die beschuldigten Personen damit automatisch aus dem Strafregister – eine gezielte Verfolgung der Personen ist somit nahezu unmöglich.
Die Prognose zu den einzelnen Spielstätten in den Berliner Bezirken
In einigen Standteilen in Berlin floriert das Glücksspiel. Neukölln oder Wedding zählen zu den Standteilen, in denen sich die meisten Betreiber von Spielhallen ansiedeln. In anderen Stadtteilen wiederum geht die Zahl der Spielhallen – wohl auch aufgrund der strengen Regularien – weiter zurück. In Spandau verringerte sich die Zahl der Casinos und Spielhallen von 55 auf 39 Spielstätten. In einigen Standteilen liegt noch keine endgültige Prognose in Bezug auf die weitere Entwicklung der Spielhallen vor. Berlin-Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg erwarten, dass sich die Zahl der dortigen Spielstätten leicht bis stark reduziert. Auch der Stadtteil Marzahn-Hellersdorf muss bereits Schließungen aufgrund der neuen, verschärften Gesetzeslage verzeichnen. Die Stadtteile mit den wenigsten Spielstätten verzeichnen zugleich auch die wenigsten Schließungen: In Lichtenberg werden nur zehn Spielhallen betrieben – laut Prognosen bleiben hier sieben der zehn Spielstätten erhalten.
Differenzierungen und Definitionen sind oft schwierig – die Lage wird auch in Zukunft undurchsichtig bleiben
Obwohl das Berliner Gesetz hart agiert, bleibt die Lage unübersichtlich, denn eine Spielstätte muss als solche erst einmal definiert werden. Viele Betreiber wagen sich in eine rechtliche Grauzone und arbeiten in einem Café Casino – das rechtlich gesehen nicht als Spielstätte gilt, aber dennoch mit Glücksspielautomaten ausgestattet ist. Das neue Gesetz in Berlin möchte als solches erreichen, dass sich eben diese Betreiber in der Pflicht befinden, nachzuweisen, dass ihr Betrieb keine Spielstätte, sondern ein „normaler“ Betrieb ist.